AGB’s

§ 1  Geltungsbereich

Die AGB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Städtischen Rehakliniken Bad Waldsee und den Vertragspartnern und/oder Rehabilitanden, die als Selbstzahler Leistungen der Kliniken in Anspruch nehmen (Nachfolgend einheitlich: „Rehabilitanden“ genannt).

 

§ 2 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Städtischen Rehakliniken und dem Rehabilitanden sind privatrechtlicher Natur.

 

§ 3 Umfang der stationären (teilstationären) Leistungen

(1) Das Vertragsangebot der Städtischen Rehakliniken erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Städtischen Rehakliniken nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet sind.
(2) Der Umfang der Behandlungsmaßnahmen richtet sich allein nach Art und Schwere der Erkrankung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen sind orthopädische Hilfsmittel, die dem Rehabilitanden während der Behandlungsmaßnahmen vorübergehend leihweise zur Verfügung gestellt werden (Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle, Sitzkissen, Tensgeräte, Knieschienen, etc.).
(4) Leistungen Dritter während der Behandlungsmaßnahme werden gesondert abgerechnet. Dies können insbesondere sein:
a) Konsiliarärzte:
Leistungen von Ärzten und Zahnärzten, die unabhängig von einem Angestelltenverhältnis der Städtischen Rehakliniken zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden. 
b) Leistungen fremder, ärztlich geleiteter Einrichtungen.
c) Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu den Städtischen
Rehakliniken stehen.
 

§ 4 Leistungsstörungen

(1) Stornogebühren: Der pauschalierte Anspruch beträgt in der Regel pro Person / pro Wohneinheit bei Stornierungen:
a) vom 21. bis zum 15. Tag vor der Aufnahme und Behandlung 25%
b) vom 14. bis zum   7. Tag vor der Aufnahme und Behandlung40%
c) ab dem 6. Tag bis zur vertraglich festgelegten Aufnahme und Behandlung:75%
des Zimmer-, bzw. Pauschalpreises.
Hierbei wird dem Rehabilitanden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(2) Vorzeitige Beendigung des Klinikaufenthaltes:
Verlässt der Rehabilitand die Klinik vor Ablauf des Vertragsverhältnisses – aus Gründen, die die Klinik nicht zu vertreten hat – so hat die Klinik Anspruch auf 75 % des gültigen Vollpensionpreises bis zur Wiederbelegung des Bettes, höchstens jedoch bis zur vorhergesehenen Beendigung des Aufnahme- und Behandlungsvertrages.
(3) Für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten werden keine Rückerstattungen geleistet.
(4) Bei disziplinarischer Entlassung sowie eigenmächtig gegen ärztlichen Rat abgebrochenem Behandlungsverfahren bestehen gegenüber der Einrichtung keine Ersatzansprüche; 
Abs. 2 gilt entsprechend.
 

§ 5 Wahlleistungen

(1) Zwischen den Städtischen Rehakliniken und dem Rehabilitanden können im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung und nach näherer Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – soweit dadurch die Behandlungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden – folgende Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
a) Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Städtischen Rehakliniken, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Städtischen Rehakliniken; dies gilt auch, soweit sie von den Städtischen Rehakliniken berechnet werden.
b) Die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson, sofern die Möglichkeiten dazu gegeben sind.
(2) Gesondert berechenbare Leistungen i.S. des Abs. 1 Buchstabe a, auch soweit sie von der Einrichtung berechnet werden, erbringt der jeweilige Chefarzt persönlich oder ein unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt (§ 4 Abs. 2 GOÄ). 
Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe des jeweiligen Chefarztes dessen Stellvertreter.
(3) Bei der Inanspruchnahme stationärer wahlärztlicher Leistungen werden die gesondert berechenbaren Gebühren nach der GOÄ um 25 % gemindert.
(4) Wahlleistungen sind vor Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Sie richten sich nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung.
 

§ 6 Begleitpersonen

(1) Als zusätzliche Leistung nehmen die Städtischen Rehakliniken Begleitpersonen im Rahmen der Möglichkeiten auf. 
(2) Begleitpersonen werden generell im selben Zimmer wie der Rehabilitand untergebracht. Die Mindestaufnahmedauer beträgt 3 Tage. Voraussetzung eines Aufenthaltes die Inanspruchnahme therapeutischer Leistungen. Der Vollpensionspreis umfasst ausschließlich die Unterbringung und Verpflegung. Diagnostische, pflegerische und therapeutische Leistungen oder die Abgabe von Hilfs- oder Heilmitteln und Medikamenten sind in diesem Preis ausdrücklich nicht enthalten.
 

§ 7 Entgelt

Die Rehabilitanden sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Städtischen Rehakliniken verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Dritter diese Kosten vollständig, teilweise oder gar nicht trägt.

Das Entgelt für die Leistungen richtet sich

  1. für die Unterkunft und Verpflegung nach der jeweils geltenden Preisliste der Rehakliniken
  2. bei Kur- und Heilmitteln nach der jeweils geltenden Preisliste der Rehakliniken
  3. bei ärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.
 

§ 8 Abrechnung des Entgeltes

(1) Während der stationären (teilstationären) Behandlungsmaßnahmen können Zwischenrechnungen erstellt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
(2) Die Nachberechnung von Leistungen, die nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten.
(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren in Höhe von 15 Euro berechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Von Selbstzahlern kann eine Kostenvorauszahlung in Höhe von 50 % verlangt werden. 
 

§ 9 Ärztliche Eingriffe

(1) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Rehabilitanden werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffes und nur mit seiner Einwilligung vorgenommen.
(2) Ist der Rehabilitand außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Arztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten ein zur Vertretung Berechtigter (z. B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.
 

§ 10 Aufzeichnungen und Daten

(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Städtischen Rehakliniken.
(2) Rehabilitanden haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Das Recht des Rehabilitanden oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen und auf Überlassung von Kopien – auch in Form von elektronischen Abschriften – auf seine Kosten bleiben unberührt. Die entsprechenden Kosten sind vom Patienten vor Übergabe zu erstatten. 
(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
 

§ 11 Eingebrachte Sachen

(1) In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Die Einbringung weiterer Gegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Wasserkocher, Mikrowellen etc.) ist grundsätzlich nicht gestattet.
(2) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Rehakliniken über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(3) Im Fall des Absatzes 2 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Rehakliniken übergehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Nachlassgegenstände. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen, erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 12 Hausordnung

Der Rehabilitand anerkennt die von den Städtischen Rehakliniken erlassene Hausordnung. Im Interesse eines geregelten Klinikbetriebes können Verstöße gegen die Hausordnung nicht geduldet werden. Die Chefärzte (und deren Stellvertreter) bzw. die Betriebsleitung und deren Stellvertreter sind berechtigt, Verweise und Entlassungen auszusprechen.
 

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Rehakliniken sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), d.h., insbesondere die Behandlungsmaßnahmen sowie Unterbringung.
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden.
(3) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Rehabilitanden.
 
 
Städtische Rehakliniken Bad Waldsee, den 30.11.2023
Inkrafttreten: 01.12.2023
Charles Hall, Direktor