Gemeinsam mit Ihrem Arzt besprechen Sie die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme, denn nur er kann den Antrag gegenüber Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung begründen.
Nach § 9, Sozialgesetzbuch (SGB) IX haben Sie auf jeden Fall ein sogenanntes "Wunsch- und Wahlrecht". D. h. Sie können Ihre Rehabilitationsklinik selbst auswählen, vorausgesetzt die Einrichtung ist für Ihr Krankheitsbild geeignet und zugelassen.
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