Gemeinsam mit Ihrem Arzt besprechen Sie die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme, denn nur er kann den Antrag gegenüber Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung begründen. Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, kann der zuständige Sozialversicherungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen bewilligen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.
Bei der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskur werden grundsätzlich die gesamten Kosten übernommen, das heisst nicht nur die Kosten der medizinischen Versorgung, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, bis auf die Selbstbeteiligung von 10 € pro Kurtag. Die Heilverfahren dauern grundsätzlich drei Wochen und die Wiederholung ist in der Regel frühestens nach vier Jahren möglich.
Nach § 9, Sozialgesetzbuch (SGB) IX haben Sie auf jeden Fall ein sogenanntes "Wunsch- und Wahlrecht". D. h. Sie können Ihre Rehabilitationsklinik selbst auswählen, vorausgesetzt die Einrichtung ist für Ihr Krankheitsbild geeignet und zugelassen.
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