Bei medizinischer Notwendigkeit können die Kosten einer Heilmaßnahme von Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger ganz oder zumindest teilweise ersetzt werden. Erster Ansprechpartner ist Ihr behandelnder Arzt (Haus-, Fach- oder Betriebsarzt), der die Dringlichkeit einer Heilmaßnahme bescheinigt und einen entsprechenden Antrag stellt.
Eine Rehabilitationsmaßnahme wird gewährt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung Ihrer beruflichen Tätigkeit vorliegt oder wegen einer chronischen Krankheit eine intensive Behandlung notwendig ist.
Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Maßnahme empfehlen.
Nach § 9, Sozialgesetzbuch (SGB) IX haben Sie auf jeden Fall ein sogenanntes "Wunsch- und Wahlrecht". D. h. Sie können Ihre Rehabilitationsklinik selbst auswählen, vorausgesetzt die Einrichtung ist für Ihr Krankheitsbild geeignet und zugelassen.
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